NRW beschließt neue Corona-Regeln für den Sport - 2G ab sofort
Ab sofot also 2G im Amateur-, Freizeit- und Breitensport in NRW. Die immense Dynamisierung des Infektionsgeschehens im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie in Deutschland in den vergangenen Wochen macht weder vor dem Bundesland Nordrhein-Westfalen, noch vor Sportanbietern und -vereinen halt. Und so heißt es auf politisches Geheiß hin ab sofort: Wer nicht geimpft oder genesen ist und dies anhand eines gültigen Zertifikats nachweisen kann, ist ab sofort von sämtlichen Sportangeboten des Turnverein Ibbenbüren ausgeschlossen.
Doch es gibt Ausnahmen. Übungsleiter*innen und Trainer*innen fallen unter die Arbeitnehmer*innen-Regelung und dürfen somit auch künftig weiterhin ihrer Tätigkeit nachgehen, wenn sie nicht geimpft oder genesen sind. Tragen müssen sie dann jedoch während der gesamten Dauer ihrer Tätigkeit mindestens eine medizinische Maske.
Ebenso gelten Ausnahmen für Minderjährige. So fallen Kinder und Jugendliche bis zu ihrem 16. Geburtstag auch dann unter die 2G-Regel, wenn sie weder geimpft, noch genesen sind. Es ist dann auch nicht erforderlich, dass sie ein negatives Testergebnis vorlegen, da sie aufgrund ihrer Schüler*inneneigenschaft per se als getesten gelten.
Der TVI weist darauf hin, dass er seine Übungsleiter*innen gemäß § 4, Abs. 6 der jüngsten Corona-Schutzverordnung des Landes NRW dazu aufgerufen hat, ab Freitag, den 26. November den jeweiligen Impf- oder Genesene-Status mithilfe der CovPassCheck-App zu kontrollieren. Da die App keine Daten speichert, sondern lediglich anhand des QR-Codes die Richtigkeit eines Impf- oder Genesenen-Zertifikats bestätigt ist sie datenschutzrechtlich unbedenklich. Alle Teilnehmer*innen der TVI-Sportangebote werden in diesem Zusammenhang um kooperative Unterstüzung im Sinne eines reibungslosen Ablaufs gebeten.
Diese Regeln gelten ab sofort
- 2G bei der Sportausübung: Alle Sportangebote - ganz gleich ob Training, Kurs, Wettkampf oder Spiel - dürfen nur noch und ausschließlich von immunisierten Personen wahrgenommen werden. Im Klartext bedeutet das: Der Vereinssport unterliegt ab sofort der 2G-Regel.
- 3G-Nachweis für alle Mitarbeiter*innen: Alle Übungsleiter*innen und Trainer*innen des TVI müssen gemäß der unten stehenden Definitionen nachweislich immunisiert oder getestet sein.
- Maskenpflicht für nicht immunisierte Mitarbeiter*innen während der Tätigkeit: Nicht immunisierte Mitarbeiter*innen (z.B. Übungsleiter*innen) müssen während ihrer Tätigkeit durchgehend mindestens eine medizinische Maske tragen.
- Ausnahmen für Minderjährige: Kinder und Jugendliche bis zum Alter von einschließlich 15 Jahren (also bis zum 16. Geburtstag) sind von der 2G-Regelung ausgenommen und dürfen immer am Sportangebot teilnehmen. Sie gelten außerhalb der Ferien zudem immer automatisch als getestete Personen.
- Ausnahmen für aus medizinischen Gründen nicht immunisierbare Personen: Menschen, die nachweislich aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können, dürfen auch als getestete Personen gemäß der unten stehenden Definition an Sportangeboten teilnehmen.
- Maskenpflicht: In Innenräumen, in denen mehrere Personen zusammentreffen, ist mindestens eine medizinische Maske zu tragen. Somit ist in Umkleiden und ab dem Betreten der Halle bis zum Beginn der Sportausübung sowie nach Beendigung der Sportausübung bis zum Verlassen der Halle mindestens eine medizinische Maske zu tragen (ausgenommen während des Duschens). Während der Sportausübungs muss selbstverständlich weiterhin KEINE Maske getragen werden.
Definitionen
Wer gilt als immunisiert?
Immunisierte Personen im Sinne der neuen Verordnung sind vollständig geimpfte und genesene Personen mit einem gültigen Impf- oder Genesenen-Zertifikat.
Wer gilt als getestet?
Getestete Personen im Sinne der neuen Verordnung sind Personen, die über ein bescheinigtes negatives Ergebnis eines höchstens 24 Stunden zurückliegenden Antigen-Schnelltests oder eines von einem anerkannten Labor bescheinigten höchstens 48 Stunden zurückliegenden PCR-Tests verfügen. Schülerinnen und Schüler gelten aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen, Kinder bis zum Schuleintritt sind ohne Vornahme eines Coronatests getesteten Personen gleichgestellt.
Was ist eine "Veranstaltung"?
Eine Veranstaltung im Sinne der Verordnung ist ein zeitlich und örtlich begrenztes und geplantes Ereignis mit einer definierten Zielsetzung oder Absicht in der Verantwortung einer Veranstalterin oder eines Veranstalters, an dem eine Gruppe von Menschen gezielt, gegebenenfalls auch aufgrund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Veranlassung, als Mitwirkende oder Besuchende teilnimmt (z.B. jedes Training, jeder Wettkampf, jede Vereinsversammlung).